Kurz vor den Feiertagen und dem Jahreswechsel hat sich der Gesetzgeber noch etwas ausgedacht, um uns unter Umständen den Jahresauftakt etwas spannender zu gestalten. TTDSG, Cookies und Co.: Was sind die wichtigsten Inhalte des neuen TTDSG? Festgezurrt ist mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (kurz: TTDSG) insbesondere, dass Sie als Websitebetreiber für Trackingdienste und – Cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung brauchen. Wenn Ihre Webseite keine Cookies verwendet und auch Tracking unternimmt, müssen Sie nun nicht weiter lesen und können zum letzten Absatz springen.
Im folgenden beschreibt eRecht24 ziemlich genau was juristisch der aktuelle Stand der Dinge ist Zitat: “ Nach der höchstrichterlichen BGH- und EuGH-Rechtsprechung war klar (vgl. dazu zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen I ZR 7/16). Gesetzlich festgeschrieben wird dies aber nun erstmals mit dem TTDSG. Besonders wichtig ist § 25 TTDSG.
Absatz 1 des § 25 TTDSG besagt:„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“
Und in Absatz 2 des § 25 TTDSG heißt es dann: „Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, oder wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.“
Zusammengefasst bedeutet das: Sie brauchen eine Erteilung der Einwilligung, wenn Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: technisch zwingend notwendige Cookies und Informationen, d.h. solche, die für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich sind; Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen:“ weiter lesen bei eRecht24
Was bedeutet das für Sie? Ein Großteil unserer Kundenseiten wurde bereits auf Cookies geprüft und die Datenschutzerklärung korrigiert, beziehungsweise dort wo keine Cookies eingesetzt werden, wurde das Cookie Banner entfernt. Denn der Datenschutz verlangt das Sie nur Dinge erwähnen und erklären die Sie auch verwenden.
Sichern Sie sich zum geänderten TTDSG richtig ab!
Vereinbaren Sie eine Überprüfung durch uns und wir machen Ihnen einen Vorschlag was sie tun können. Lassen Sie Ihre Webseite auf Cookies prüfen z.B. mit Cookie Bot Wir unterstützen Sie auch gerne wenn Ihre Seite Cookies verwendet und helfen Ihnen die richtige Erklärung zu erstellen. Verzichten sie wenn es sich erlaubt auf jegliches Tracking zu verzichten. Durch die Hintertür werden Webseiten Analysewerkzeuge zur teuren Selbstschussanlage.
Wichtig ist es uns das Sie im neuen Jahr vor bösen Abmahnfallen abgesichert sind, denn die Kosten die durch so etwas entstehen, sind mit Sicherheit höher als der Ertrag aus Ihrer aktuellen Homepage.